Wer sich auf den Weg in die eigene Selbstständigkeit befindet muss sich gründlich überlegen, in welcher Rechtsform er diese ausüben möchte. So gibt es durch das EU-Recht nicht nur die Möglichkeit nach deutschem Recht eine Personengesellschaft oder GmbH zu gründen, sondern man hat die freie Wahl der in Europa zugelassenen Rechtsformen. So kann man auch eine britische Limited gründen.
Mit “Limited” oder “Ltd.” wird die so genannte Private Company Limited by Shares bezeichnet, sie ist ähnlich der deutschen GmbH eine Kapitalgesellschaft. Allerdings sollte sie ihr nicht gleichgesetzt werden, da doch erhebliche Unterschiede bestehen. So beträgt die Gründungsdauer nur etwa ein bis zwei Wochen, und der Gang zum Notar ist nicht erforderlich. Der Name der Gesellschaft kann im Allgemeinen frei gewählt werden, das Wort “limited” muss er aber einschliessen.
Ein Großer Vorteil, warum viele die Limited vorziehen besteht darin, dass kein gesetzliches Mindest- oder Höchstkapital vorgeschrieben wird um eine Limitid gründen zu können. Das einbezahlte Kapital bezieht sich nur auf das tatsächlich an den oder die Eigentümer ausgegebene Anteile. Diese Einlage kann nicht nur durch Geldmittel erbracht werden, sondern auch durch Dienstleistungen und Warenlieferungen. Die Höhe des gesamten Kapitals kann durch die Satzung frei bestimmt werden. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich aber nur auf die tatsächliche Einlage. Eine Nachschusspflicht besteht für die Gesellschafter nicht.
Allerdings ergeben sich nicht nur Vorteile wenn man eine Limited gründen möchte, sondern es bestehen einige gravierende Kosten und Pflichten über die Lebenszeit der Firma. So hat eine Limited einen Direktor (Geschäftsführer) zu bestellen als auch einen Schriftführer der Gesellschaft. Auch sind einige Liniteds dazu verpflichtet Wirtschaftsprüfer für die Überprüfung der Bilanzen einzustellen. So haben Limiteds den Bericht der Direktoren, eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Testat des Abschlussprüfers einzureichen. Gegen Verstösse geht die britische Gesellschaftsregistratur streng vor, so können Bußgelder bis zu 1000 Pfund verhängt werden falls Veröffentlichungspflichten vernachlässigt werden. Wenn auf Mahnungen der Gesellschaftsregistratur nicht reagiert wird, kann auch die Löschung der Limited zwangsweise erfolgen.
Auch ist noch nicht abschliessend geklärt inwieweit deutsche Gerichte bei einer Firmeninsolvenz die Haftungsbeschränkung anerkennen, sollte eine Unterkapitalisierung vorliegen. Zudem sollte auch das negative Image der Limited gegenüber Geschäftspartnern und Banken nicht unterschlagen werden, diese werden im besonderen Maße die Kreditwürdigkeit der Firma hinterfragen.
Wer dennoch eine Limited gründen möchte der sollte sich vorher gründlich informieren und beraten lassen. Für Erstberatungen empfehlen sich die Industrie- und Handelskammern in Deutschland oder auch die Deutschen Auslandshandelskammern. Bei einer Limited eignet sich hier insbesondere die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in London.





